Am vergangenen Wochenende präsentierte sich die Schreinerinnung Hassberge-Schweinfurt auf dem 'Tag des Handwerks' in der Handwerkskammer Schweinfurt. Interessierte Schülerinnen und Schüler hatten die Möglichkeit, verschiedene Handwerksberufe kennenzulernen und praktisch auszuprobieren. An unserem Stand konnten die Besucher hautnah erleben, wie ein Auszubildender eine Eckverbindung von Hand zinkte. Die Schüler wurden ermutigt, selbst aktiv zu werden und einen individuellen Würfel herzustellen. Dafür hatten wir Holzklötze vorbereitet, die sie mit einer Ständerbohrmaschine bearbeiten konnten, um die Augen des Spielewürfels zu bohren. Nach dem Schleifen wurde abschließend der Name des Schülers mit einem Laser eingebrannt.
Die Veranstaltung stieß auf reges Interesse bei vielen jungen Menschen, die sich für eine Karriere im Schreinerhandwerk begeistern konnten und mit Stolz ihre selbst gefertigten Würfel präsentierten. Wir freuen uns, dass wir dazu beitragen konnten, das Handwerk erlebbar zu machen und das Interesse an traditionellen Berufen zu wecken.
Im Juni 2024 hatte die Bayerische Staatsregierung Maßnahmen zum Abbau unnötiger bürokratischer Hemmnisse die Beschleunigung privater und staatlicher Initiativen angekündigt. In diesem Zusammenhang wurde eine Liberalisierung des Vergaberechts auf Landesebene (also unterhalb des EU-Schwellenwertes) beschlossen, die höhere Wertgrenzen umfasst. Oberhalb der EU-Schwellenwerte ist dagegen keine Änderung durch Landesrecht möglich. Die Wertgrenzen für EU-weite Ausschreibungen liegen daher unverändert für Bauleistungen bei 5,382 Mio. Euro sowie für Liefer- und Dienstleistungen (auch freiberufliche Dienstleistungen) bei 221.000 Euro (143.000 Euro für oberste und obere Bundesbehörden).
Am 10. Dezember 2024 hat der Bayerische Landtag das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern beschlossen, das am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Darin sind unter § 8 die Regelungen zu den Wertgrenzen enthalten. Bei der Vergabe von Bauleistungen gelten nun für staatliche und kommunale Auftraggeber folgende Wertgrenzen (alle ohne Umsatzsteuer):
Die neuen Regelungen gelten für Vergaben durch den Freistaat Bayern, die Kommunen und durch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Staats unterstehen. Die neuen Regelungen sind in Art. 20 Abs. 2 BayWiVG (Bayerisches Gesetz über wirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften) enthalten und gelten bis einschließlich 31. Dezember 2029.